Wer haftet, wenn unterwegs etwas passiert?

Für die Dauer der Jugendreise übertragen Sie die Aufsichtspflicht auf Dritte. Aber falls Ihr Kind in dieser Zeit Schäden verursacht, müssen Sie trotzdem haften.

Einzige Ausnahme: Die Gruppenleiter haben vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufsichtspflicht verstoßen.
Eine solche Verletzung der Aufsichtspflicht kann selten nachgewiesen werden - denken Sie daher unbedingt an eine Haftpflichtversicherung!

Viele Veranstalter lassen sich zur eigenen Absicherung schriftlich von den Eltern bestätigen, was die Teilnehmer dürfen und was nicht. Zum Beispiel: trampen, schwimmen gehen, oder ohne Begleitung von der Unterkunft in die Stadt laufen.

Prüfen Sie, ob es sonstige Beschränkungen der Haftung gibt. So sind Ausflüge und andere Veranstaltungen, die nicht im Reisepreis enthalten sind, oft Fremdleistungen, für deren ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstalter keine Haftung übernimmt.